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Interview: Videojet Kennzeichnungslösungen beim österreichischen Lebensmittelproduzenten S. Spitz
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4.Juli 2014
Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) löst am 13.12.2014 die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in Deutschland ab.
Sie gilt für alle Stufen der Lebensmittelverarbeitungskette und beteiligte Unternehmen (sofern diese Informationen über Lebensmittel an Verbraucher weitergeben), für alle Lebensmittel für den Endkonsumenten. Die nach der LMIV 1169/2011 geforderten Informationen sind auf Verpackungen von Lebensmitteln oder auf einem am Nahrungsprodukt befestigten Etikett anzubringen (Art. 12 Abs. 2 LMIV 169/2011).
Die verpflichtenden Angaben listet Art. 9 LMIV 1169/2011, wie folgt:
Ausnahmen:
Nährwertkennzeichnung:
Eine Tabelle gibt an, wieviel Zucker, Kohlenhydrate, Salz, Eiweiß, Fett und gesättigte Fettsäuren das Produkt pro 100g bzw. pro 100 Milliliter enthält. Zudem sind auch Angaben in Portionen erlaubt. Desweiteren dürfen die Richtwerte für die Tageszufuhr der einzelnen Nährstoffe dargestellt werden.
Im Vergleich zur bisherigen Lebensmittelkennzeichnung gemäß RL 90/496/EWG entfallen in der neuen Tabelle nun die Ballaststoffe und Salz wird nicht mehr als Natrium bezeichnet. Wo auf dem Produkt bzw. auf der Verpackung die Nährwertkennzeichnung erfolgt, das bleibt den Herstellern überlassen.
Allergene:
Stoffe, die Allergien auslösen können, müssen auf der Verpackung nicht nur genannt, sondern zusätzlich auch optisch hervorgehoben sein (etwa durch eine andere Schriftart oder eine andere Hintergrundfarbe). Das gilt nun auch für unverpackte Lebensmittel ("lose Ware") wie z.B. Fisch sowie für die Speisekarten von Restaurants.
Herkunftsbezeichnung:
Bereits seit 2000 ist wegen der BSE-Krise eine Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch vorgeschrieben.
Die neuen EU-Vorschriften verpflichten zu einer solchen Information (Aufzuchtsort und Schlachtort der Tiere) auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch.
Imitate:
Besondere Kennzeichnungsvorschriften erleichtern es künftig dem Verbraucher, Lebensmittelimitate wie Analogkäse oder Klebe-Schinken zu erkennen. Der ersatzweise verwendete Stoff muss nahe beim Produktnamen stehen, die Schriftgröße dabei mindestens 75 % der Größe des Produktnamens betragen. Analogkäse ist beispielsweise mit "hergestellt aus Pflanzenfett» , Klebefleisch mit «aus Fleischstücken zusammengefügt" zu kennzeichnen.
Schrift:
Sie muss mindestens 1,2 Millimeter groß und gut lesbar sein. Bei kleinen Packungen wie Schokoriegeln darf die Schrift etwas kleiner sein. Die Pflicht-Angaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle deutlich lesbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm stehen (bezogen auf die Grösse des kleinen „x“). Ist die größte Oberfläche der Verpackung indessen kleiner als 80 Quadratzentimeter kann die Schriftgröße etwas kleiner ausfallen (mindestens 0,9 mm).
Koffeinhaltige Lebensmittel:
Koffeinhaltige Getränke wie z.B. Energy-Drinks müssen einen Warnhinweis tragen.Es werden die Angaben „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere und stillende Frauen nicht empfohlen.“ für Getränke mit mehr als 150 mg/l obligatorisch und „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen.“ für andere Lebensmittel mit Koffein. Der Koffeingehalt selbst ist in mg je 100 g/ml anzugeben
Einfrierdatum:
Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen, unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Datum des Einfrierens (Tag, Monat, Jahr) und den Worten "eingefroren am ..." angegeben werden.
Raffinierte Öle und Fette pflanzlicher Herkunft:
Wenn pflanzliche Öle und Fette im Zutatenverzeichnis unter der Bezeichnung "pflanzliche Öle" bzw. "pflanzliche Fette" subsumiert werden, müssen sich unmittelbar danach Angaben der spezifischen pflanzlichen Herkunft anschließen (z.B. Palmöl, Rapsöl). Der Hinweis auf ein gehärtetes Öl oder Fett muss gegebenenfalls mit der Bezeichnung "ganz gehärtet" oder "teilweise gehärtet" versehen sein.
Weitere zwingende Angaben:
Für bestimmte Lebensmittelgruppen und -arten normiert Artikel 10 der LMIV 1169/2011 in Verbindung mit Anhang III weitere Informationspflichten. Dabei handelt es sich bei den Nummern 1 bis 6 des dritten Anhangs hauptsächlich um eine Zusammenfassung und Aufflistung bereits existiernder Bestimmungen. Mit den Pflichtangaben zum Koffeingehalt (Nr.4) und zum Einfrierdatum (Nr. 6) wurden die wichtigsten Neuerungen des Anhangs III weiter oben schon genannt. Die weitere Vorschriften:
Gemäß Art. 55 erlangt die LMIV 1169/2011 europaweit Geltung ab dem 13. Dezember 2014. Allerding gewährt Art. 54 Abs. 1 UAbs. 1 eine Abverkaufsfrist, wonach Lebensmittel, die vor dem 13.12. 2014 in den Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden können.
Desweiteren ist nach Art. 54 Abs. 1 UAbs. 2 eine Vermarktung der Nahrungsmittel bis zur Erschöpfung der Bestände erlaubt, die vor dem 13. Dezember 2016 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber die die Anforderungen der neuen Nährwertdeklaration (Art. 29 -35 ) nicht erfüllen.
Sollte jedoch zwischen dem 13. Dezember 2014 und 13. Dezember 2016 freiwillig eine Nährwertdeklaration erfolgen, muss diese Lebensmittelkennzeichnung bereits den Vorschriften der Informationsverordnung entsprechen.
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